Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. November 2008, in die Ver-
nehmlassung der Kreispräsidentin Avers vom 10. November 2008 samt mitgereich-
ten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11.
November 2008 sowie in Erwägung,
dass Y. am 8. September 2008 beim Kreisamt Avers gegen X. ein Amtsbefehls-
gesuch betreffend Besitzesschutz einreichte mit dem Begehren, es sei dem Ge-
suchsgegner unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB kreisamtlich zu
verbieten, die Parzelle Nr._ in A. des Gesuchstellers talseits des öffentlichen
Brunnens vor dem Haus zu befahren oder durch Beauftragte befahren zu lassen,
dass das Gesuch insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsgegner
habe kein Recht, die Parzelle Nr._ an dieser Stelle zu befahren; ein Wegrecht
bestehe seit je her ausschliesslich bergseits über die im Erschliessungsplan der
Gemeinde Avers eingetragene Erschliessungsstrasse,
dass der Gesuchsgegner in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 an
das Kreisamt Avers insbesondere beantragte, das Gesuch von Y. sei abzuwei-
sen und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen,
dass in der Begründung anerkannt wurde, dass im Grundbuch ein entsprechen-
des Dienstbarkeitsrecht nicht eingetragen sei; dass der bestehende Weg für das
Landwirtschaftsfahrzeug mit Ladewagen des Gesuchsgegner jedoch zu schmal
sei und er deshalb dringend auf die streitige Durchfahrt angewiesen sei,
dass die Kreispräsidentin in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtete und mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 X. unter An-
drohung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbot, die Parzelle Nr._ in A. des
Gesuchstellers talseits des öffentlichen Brunnens vor dem Haus zu befahren
oder durch Beauftragte befahren zu lassen,
dass X. dagegen am 5. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsprä-
sidium von Graubünden einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides verlangte; im Weiteren sei die Kreispräsidentin anzuweisen, einen Au-
genschein durchzuführen,
dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, der Gesuchsgegner habe
im vorinstanzlichen Verfahren vor der Kreispräsidentin die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit Augenschein beantragt, was die Kreispräsidentin
abgelehnt habe, sodass sie einen Verfahrensfehler begangen habe; die mögli-
E. 3 chen Zufahrten hätten so besprochen werden können, zumal auch Y. unberech-
tigterweise über die Parzelle Nr._ von B. fahre,
dass die Kreispräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug,
dass Y. in seiner Stellungnahme vom 11. November 2008 beantragte, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen,
dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren
innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Be-
schwerde geführt werden kann,
dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, einen Antrag und eine Be-
gründung enthält, so dass darauf eingetreten werden kann,
dass das Amtsbefehlsverfahren insbesondere zum Schutze eines bedrohten Be-
sitzstandes gemäss Art. 928 ZGB gegeben ist (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO),
dass eine Besitzesstörung gemäss der genannten Gesetzesbestimmung dann
gegeben ist, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird,
dass aufgrund des Grundbuchauszuges und dem Zugeständnis des Beschwer-
deführers in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt Avers unbestrittenermassen
feststeht, dass X. keinerlei eingetragene Rechte hat, um die Parzelle Nr._ in A.
an der fraglichen Stelle talseits des öffentlichen Brunnens zu befahren,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Grösse seines
landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf diese Zufahrt angewiesen, selbstredend
noch keinen entsprechenden Anspruch begründet,
dass ohne weiteres auch die einmalige Erlaubnis von Y., dass X., diese Durch-
fahrt benutzen dürfe, kein entsprechendes dauerhaftes Recht schafft und es Y.
freistand, eine derartige Bewilligung nicht mehr zu erteilen,
dass unter den gegebenen Umständen zweifelsfrei feststeht, dass X. die fragli-
che Zufahrt in verbotener Eigenmacht gemäss Art. 928 ZGB benutzt, so dass Y.
gestützt auf diese Gesetzesbestimmung die Unterbindung dieser Besitzess-
törung bei der Kreispräsidentin verlangen konnte,
E. 4 dass in diesem Verfahren keine Rolle spielt, ob - gemäss Behauptung des Be- schwerdeführers – Y. seinerseits gegenüber B. eine Besitzesstörung begeht, dass der Kreispräsidentin vorgeworfen wird, sie habe in Verletzung von Verfah- rensvorschriften keinen Augenschein und keine mündliche Verhandlung durch- geführt, dass dieser Vorwurf unberechtigt ist, da nach allgemeinen Beweisregeln nur jene Beweise zu erheben sind, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können (vgl. Art. 96 ZPO), dass einerseits die Örtlichkeit der Kreispräsidentin bereits bekannt war und zu- dem durch Fotoaufnahmen und Pläne in den Akten hinreichend dokumentiert ist und anderseits die Rechtslage derart klar war, dass auf die Durchführung eines Augenscheines ohne weiteres verzichtet werden konnte, dass im Amtsbefehlsverfahren auch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wenn den Parteien im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit gegeben wurde, sich entsprechend zu äussern, dass X. Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, was er auch tat, dass aus den Akten hervorgeht, dass X. eine mündliche Verhandlung lediglich deshalb wünschte, um allenfalls durch Vermittlung der Kreispräsidentin zum ge- wünschten Recht zu kommen, dass die Kreispräsidentin aber dieses Ansinnen mit hinreichenden Gründen ab- wies, da sie unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit für eine gütliche Lösung sah, dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet wird, da Y. nicht anwaltlich vertreten ist und auch nicht davon auszugehen ist, dass der ihn vertretende Vater von ihm eine Entschädigung verlangt,
E. 6 verfügt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des X..
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 217 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— Im der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kreispräsidentin Avers vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am glei- chen Tag, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Eduard Klucker, Veia da Sut Munts 75A, 7440 Andeer, gegen den Beschwerdefüh- rer, betreffend Amtsbefehl/Besitzesstörung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. November 2008, in die Ver- nehmlassung der Kreispräsidentin Avers vom 10. November 2008 samt mitgereich- ten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11. November 2008 sowie in Erwägung, dass Y. am 8. September 2008 beim Kreisamt Avers gegen X. ein Amtsbefehls- gesuch betreffend Besitzesschutz einreichte mit dem Begehren, es sei dem Ge- suchsgegner unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB kreisamtlich zu verbieten, die Parzelle Nr._ in A. des Gesuchstellers talseits des öffentlichen Brunnens vor dem Haus zu befahren oder durch Beauftragte befahren zu lassen, dass das Gesuch insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsgegner habe kein Recht, die Parzelle Nr._ an dieser Stelle zu befahren; ein Wegrecht bestehe seit je her ausschliesslich bergseits über die im Erschliessungsplan der Gemeinde Avers eingetragene Erschliessungsstrasse, dass der Gesuchsgegner in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 an das Kreisamt Avers insbesondere beantragte, das Gesuch von Y. sei abzuwei- sen und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, dass in der Begründung anerkannt wurde, dass im Grundbuch ein entsprechen- des Dienstbarkeitsrecht nicht eingetragen sei; dass der bestehende Weg für das Landwirtschaftsfahrzeug mit Ladewagen des Gesuchsgegner jedoch zu schmal sei und er deshalb dringend auf die streitige Durchfahrt angewiesen sei, dass die Kreispräsidentin in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 X. unter An- drohung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbot, die Parzelle Nr._ in A. des Gesuchstellers talseits des öffentlichen Brunnens vor dem Haus zu befahren oder durch Beauftragte befahren zu lassen, dass X. dagegen am 5. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsprä- sidium von Graubünden einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides verlangte; im Weiteren sei die Kreispräsidentin anzuweisen, einen Au- genschein durchzuführen, dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren vor der Kreispräsidentin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein beantragt, was die Kreispräsidentin abgelehnt habe, sodass sie einen Verfahrensfehler begangen habe; die mögli-
3 chen Zufahrten hätten so besprochen werden können, zumal auch Y. unberech- tigterweise über die Parzelle Nr._ von B. fahre, dass die Kreispräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug, dass Y. in seiner Stellungnahme vom 11. November 2008 beantragte, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen, dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Be- schwerde geführt werden kann, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, einen Antrag und eine Be- gründung enthält, so dass darauf eingetreten werden kann, dass das Amtsbefehlsverfahren insbesondere zum Schutze eines bedrohten Be- sitzstandes gemäss Art. 928 ZGB gegeben ist (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), dass eine Besitzesstörung gemäss der genannten Gesetzesbestimmung dann gegeben ist, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, dass aufgrund des Grundbuchauszuges und dem Zugeständnis des Beschwer- deführers in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt Avers unbestrittenermassen feststeht, dass X. keinerlei eingetragene Rechte hat, um die Parzelle Nr._ in A. an der fraglichen Stelle talseits des öffentlichen Brunnens zu befahren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Grösse seines landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf diese Zufahrt angewiesen, selbstredend noch keinen entsprechenden Anspruch begründet, dass ohne weiteres auch die einmalige Erlaubnis von Y., dass X., diese Durch- fahrt benutzen dürfe, kein entsprechendes dauerhaftes Recht schafft und es Y. freistand, eine derartige Bewilligung nicht mehr zu erteilen, dass unter den gegebenen Umständen zweifelsfrei feststeht, dass X. die fragli- che Zufahrt in verbotener Eigenmacht gemäss Art. 928 ZGB benutzt, so dass Y. gestützt auf diese Gesetzesbestimmung die Unterbindung dieser Besitzess- törung bei der Kreispräsidentin verlangen konnte,
4 dass in diesem Verfahren keine Rolle spielt, ob - gemäss Behauptung des Be- schwerdeführers – Y. seinerseits gegenüber B. eine Besitzesstörung begeht, dass der Kreispräsidentin vorgeworfen wird, sie habe in Verletzung von Verfah- rensvorschriften keinen Augenschein und keine mündliche Verhandlung durch- geführt, dass dieser Vorwurf unberechtigt ist, da nach allgemeinen Beweisregeln nur jene Beweise zu erheben sind, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können (vgl. Art. 96 ZPO), dass einerseits die Örtlichkeit der Kreispräsidentin bereits bekannt war und zu- dem durch Fotoaufnahmen und Pläne in den Akten hinreichend dokumentiert ist und anderseits die Rechtslage derart klar war, dass auf die Durchführung eines Augenscheines ohne weiteres verzichtet werden konnte, dass im Amtsbefehlsverfahren auch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wenn den Parteien im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit gegeben wurde, sich entsprechend zu äussern, dass X. Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, was er auch tat, dass aus den Akten hervorgeht, dass X. eine mündliche Verhandlung lediglich deshalb wünschte, um allenfalls durch Vermittlung der Kreispräsidentin zum ge- wünschten Recht zu kommen, dass die Kreispräsidentin aber dieses Ansinnen mit hinreichenden Gründen ab- wies, da sie unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit für eine gütliche Lösung sah, dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet wird, da Y. nicht anwaltlich vertreten ist und auch nicht davon auszugehen ist, dass der ihn vertretende Vater von ihm eine Entschädigung verlangt,
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6 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: